Vollzug des Komunalabgabengesetzt, Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

Paragraph

Verbesserungsbeiträge, was ist das?

Im Kommunalabgabengesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Verbesserung der öffentlichen Abwasseranlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung der jeweiligen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ein Vorteil erwächst. Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen sind in der entsprechenden Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Kammeltal vom 20.09.2021 geregelt. Die Satzung kann jederzeit in der Gemeinde Kammeltal – Bürgermeisteramt Kammeltal – Burgauer Straße 12 - 89358 Kammeltal oder auf unserer Homepage, www.kammeltal.de, eingesehen werden.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke, sowie für tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Grundstücke erhoben, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS (Entwässerungssatzung) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
  2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

Beitragspflicht – wann wird der Beitrag erhoben?

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Die Maßnahme ist in 2021 abgeschlossen worden.

Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

Geschossflächenzahl (GFZ)

  • Bebauungsplan vorhanden, in diesem festgesetzt
  • kein Bebauungsplan vorhanden, durch Quartiersbildung ermittelt entsprechend vergleichbaren Gebieten

zulässige Geschossfläche

= max. möglich bebaubare Fläche

   (Grundstücksgröße x Geschossflächenzahl)

Für Grundstücke, die, von der Straße aus gesehen, sehr tief sind wurde eine Tiefenbegrenzung von 50 m berücksichtigt.

Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung.

Sollte die tatsächliche Geschossfläche höher sein wird diese herangezogen.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Der Beitragssatz beträgt:

  • pro m² Grundstücksfläche 0,65 €
  • pro m² Geschossfläche 2,63

Warum erhalten Sie diesen Bescheid?

Laut Grundbuchamt sind Sie einer der Eigentümer des betreffenden Anwesens. Nachdem wir die Daten nicht tagesaktuell eingespielt bekommen, können hier veraltete Daten zugrunde gelegte worden sein. Dies liegt leider nicht in unserer Hand. Für Mitteilungen von Aktualisierungen sind wir sehr dankbar. Wir brauchen hierfür jedoch einen amtlichen Beleg, z.B. Erbschein, Notarvertrag, Grundbuchauszug.

Wir sind für Sie da! Diese Kurzinformation soll Ihnen ein Überblick über das Beitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen.

Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nachdem momentan viele Fragen zu diesem Thema eingehen bitten wir um Ihr Verständnis, dass es teilweise zu längeren Wartezeiten am Telefon kommt. Mails werden auch nach und nach bearbeitet.

Ansprechpartner Gemeinde Kammeltal, Burgauer Straße 12, 89358 Kammeltal

Sachbearbeiter: Daniela Merz
Telefon 08223/4006-12     d.merz@kammeltal.de

Ernst-Uwe Walter
Telefon 08223/4006-14     e.walter@kammeltal.de